01.07.2006 | Recht
So schützen Sie sich vor Behandlungs- und Honorarausfall durch säumige Patienten
Jeder Zahnarzt kennt es: Patienten erscheinen nicht zum vereinbarten Behandlungstermin. Unter Umständen lässt derselbe Patient den nächsten Termin gleich wieder „sausen“. Der Zahnarzt muss und sollte dies nicht ohne weiteres hinnehmen. Abgesehen von etwaigem Honorarausfall kann auch der Behandlungserfolg davon abhängen, dass der Patient die Behandlungstermine einhält. Im folgenden Beitrag lesen Sie, welche Rechte Ihnen gegenüber säumigen Patienten zustehen und welche Maßnahmen Sie ergreifen können.
Schadenersatzpflicht des Patienten
Führen Sie eine Bestellpraxis, kann sich ein Patient zunächst schadenersatzpflichtig machen, wenn er den vereinbarten Behandlungstermin nicht einhält.
Ist überhaupt ein Honorarausfall entstanden?
Voraussetzung für einen Schadenersatz ist, dass dem Behandler durch das Nichterscheinen des Patienten zum Termin tatsächlich ein Schaden entsteht. Dies bedeutet, dass die eigens für den Patienten bereit gehaltene Behandlungszeit nicht durch die Behandlung eines anderen Patienten aufgefangen werden kann.
Werden also in einer Bestellpraxis längere Behandlungszeiten ausschließlich für einen Patienten reserviert, so bringt das Ausbleiben des Patienten bzw. die kurzfristige Absage des Termins in der Regel einen Honorarausfall mit sich, da ein anderer Patient nicht zur Behandlung zur Verfügung steht. Entscheidend ist also, dass die Behandlungszeit nicht durch andere Behandlungen kompensiert werden konnte.
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