01.12.2006 | Honorar
Wie rechne ich gegenüber Unfallkassen bzw. Berufsgenossenschaften richtig ab?
Frage: „Die Unfallversicherung verlangt, dass zahnärztliche Leistungen vom MKG-Chirurgen nach dem Gebührenverzeichnis der gesetzlichen Unfallversicherungsträger (UV-GOÄ) in der jeweils gültigen Fassung abgerechnet werden müssen. Dazu ruft der Unfallversicherungsträger regelmäßig in unserer Gemeinschaftspraxis an und erfragt, von wem die Leistung durchgeführt wurde. Wenn die Behandlung von unserem Ausbildungsassistenten erbracht wird, der keine Zulassung hat, ist die Rechnung an den Unfallversicherungsträger höher als wenn ich als MKG-Chirurg die Rechnung schreibe. Ist dies so richtig und hinnehmbar?“
Antwort: Die von Ihnen geschilderten Abrechnungsmodalitäten sind in der Tat sehr komplex und nicht einfach nachvollziehbar.
Zur Abrechnung mit den Unfallkassen gilt Folgendes: Zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung sowie den Berufsgenossenschaften bzw. Unfallkassen besteht ein Abkommen für die Durchführung von vertragszahnärztlichen Versorgungen von Unfallverletzten und Berufskranken. Meist wird nach der Meldung eines Unfalls von der Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft ein Formular an die Zahnarztpraxis gesandt. Der Zahnarzt muss darin Auskunft über den jeweiligen Krankheitsfall geben. Für diese zahnärztliche Auskunft erhält er eine Gebühr von 17,20 Euro, die ebenfalls in dem Abkommen festgelegt ist.
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