01.05.2007 | Honorarausfall
OLG Stuttgart konkretisiert Anspruch auf Honorarausfall bei kurzfristiger Terminabsage
Wieder einmal hat sich ein Gericht mit der Frage befasst, ob der Zahnarzt Honorarausfall oder Schadenersatz geltend machen kann, wenn ein fest vereinbarter Termin vom Patienten kurzfristig abgesagt wird. Zwar fiel die Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart vom 17. April 2007, Az: 1 U 154/06 (Abruf-Nr. 071422) im Ergebnis negativ für den Zahnarzt aus, dies lag aber lediglich am fehlenden Nachweis eines Schadens. Im Grundsatz spricht das Gericht dem Zahnarzt einen Schadenersatzanspruch zu und konkretisiert die Anforderungen an die Darlegung und Feststellung eines Schadens.
Der Fall
Im Urteilsfall hatte der Patient einen fest vereinbarten zweistündigen Behandlungstermin vier Stunden vorher wegen einer angeblichen Verhinderung abgesagt und einen neuen Termin vereinbart. Bei der Erstaufnahme Monate zuvor wurde dem Patienten ein Anamnesebogen vorgelegt, der unter anderem den folgenden vorgedruckten Hinweis enthält: „Wir bitten darum, Terminänderungen bzw. Terminabsagen uns mindestens 24 Stunden, bei Vollnarkoseeingriffen drei Tage vorher mitzuteilen. Andernfalls sind wir berechtigt, Ihnen eine Ausfallzeitgebühr zu berechnen.“ Es handelte sich um eine reine Bestellpraxis, die Termine großräumig vergibt.
Das Urteil
Das Gericht stellte zunächst klar, dass die – ausgefallenen – zahnärztlichen Leistungen nicht einfach in Rechnung gestellt werden können. Dies hätte zunächst einmal vorausgesetzt, dass sich der Patient im so genannten Annahmeverzug befunden hat. Bildlich gesprochen hätte der Zahnarzt also in Erwartung des Patienten vergeblich in der Praxis zur Behandlung bereit stehen müssen. Diese Voraussetzung war hier aber nicht erfüllt, weil der Patient den Termin – wenn auch kurzfristig – abgesagt hatte und gleichzeitig mit der Praxis ein neuer Termin vereinbart wurde. Der ursprüngliche Termin war damit geändert, so dass kein Annahmeverzug mehr eintreten konnte.
Allerdings hat der Zahnarzt nach Ansicht des OLG gegen den Patienten im Grundsatz einen Anspruch auf Schadenersatz, weil dieser mit der kurzfristigen Absage eines reservierten Termins eine Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag verletzt hat. Mit Blick auf den eindeutigen Hinweis im Aufnahmeformular hätte der Patient nach Treu und Glauben die Verhinderung spätestens 24 Stunden vorher mitteilen müssen.
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