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  • 03.02.2010 | Honorarvereinbarung

    Bundesgerichtshof: Trotz Empfangsbestätigung auf Honorarvereinbarung bleibt diese wirksam

    Eine Honorarvereinbarung ist nicht deswegen unwirksam, weil der Empfänger darin bestätigt, eine Abschrift der Vereinbarung erhalten zu haben. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 19. Mai 2009 (Az: IX ZR 174/06, Abruf-Nr. 092093) hinsichtlich einer Vereinbarung zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Mandanten entschieden. Die gleiche Problematik stellt sich immer wieder im Verhältnis zwischen Zahnarzt und Patient, so dass die Entscheidung auch für Zahnärzte bedeutsam ist.  

    Der Fall

    Ein Rechtsanwalt traf mit seinem Mandanten eine Honorarvereinbarung über einen bestimmten Stundensatz. Neben weiteren Regelungen enthielt die Vereinbarung schließlich folgenden Zusatz:  

     

    „Ich habe eine Durchschrift dieser Honorarvereinbarung erhalten.“  

    Der BGH hatte nun zu klären, ob die gesamte Honorarvereinbarung aufgrund diese Zusatzes unwirksam ist. Hintergrund war, dass ein Rechtsanwalt nach § 3 Abs. 1 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte (in der seinerzeit geltenden Fassung) eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur fordern durfte, wenn die Erklärung des Auftraggebers schriftlich abgegeben wird und nicht in einem Vordruck, der auch andere Erklärungen umfasst, enthalten ist. Die entscheidende Frage lautete daher, ob die Empfangsbestätigung eine unzulässige „andere Erklärung“ ist.  

     

    Der BGH sagt: Nein. Das Empfangsbekenntnis beziehe sich ausschließlich und unmittelbar auf die Honorarabrede, deren Erhalt der Auftraggeber mit der angeführten Erklärung bestätigt. Da sie sich auch auf nichts anderes beziehen könne, erweise sie sich als unschädlich für die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung.  

    Bedeutung der Entscheidung für die zahnärztliche Praxis