04.06.2009 | Honorarvereinbarung
Macht eine Empfangsbestätigung auf der Honorarvereinbarung dieselbe unwirksam?
Frage: „Wir erhielten einen Brief der Versicherung, in dem sie mitteilte, dass auf der Vergütungsvereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ nicht der Satz stehen darf, dass der Patient eine Ausfertigung dieser Vereinbarung erhalten hat. Unser Patient hat bei der Versicherung einen Vertrag abgeschlossen, der eine Kostenerstattung auch bei einer Liquidation über dem 3,5-fachen Satz vorsieht. Nachdem wir Leistungen oberhalb dieses Satzes berechnet haben, weigert sich die Versicherung wegen des oben genannten Satzes in der Honorarvereinbarung, die Kosten zu erstatten. Ist das korrekt?“
Dazu die Antwort von Rechtsanwältin Doris Mücke, Bad Homburg: Der Zusatz „Der Zahlungspflichtige bestätigt, eine Ausfertigung der Honorarvereinbarung erhalten zu haben“ macht die Honorarvereinbarung nicht unwirksam. Es handelt sich nämlich nicht um eine „weitere Erklärung“ im Sinne des § 2 Abs. 2 GOZ, da diese Erklärung keiner gesonderten Vereinbarung zugängig ist. Auch im Übrigen ist sie rechtlich unschädlich.
Andererseits bringt dieser Zusatz auch keinen nennenswerten Vorteil. Es ist daher zu empfehlen, den Zusatz aus den Vergütungsvereinbarungen herauszunehmen. Wie auch Ihre Frage zeigt, behaupten Versicherungen allzu gerne, es handele sich um eine unzulässige weitere Erklärung, die die Honorarvereinbarung unwirksam mache. Es ist somit unnötig, diese Angriffsfläche überhaupt zu bieten. Daher sollte der Zusatz besser erst gar nicht enthalten sein.
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