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  • 01.06.2006 | Implantatbehandlung

    Können dem Patienten Versandkosten für Implantate in Rechnung gestellt werden?

    Frage: „Können dem Patienten Versandkosten für die Implantate in Rechnung gestellt werden? Wir bestellen für den einzelnen Patienten meistens mehrere Implanate verschiedener Längen und Durchmesser. Die nicht verbrauchten werden nach der OP zurückgesandt, allerdings als versicherter Wertbrief, weil der Hersteller das fordert.“  

     

    Antwort: Versandkosten gehören gemäß § 3 GOZ im Sinne von Auslagenersatz zu den Vergütungen, die dem Zahnarzt zustehen. Werden Versandkosten von Lieferanten oder Laboren in Rechnung gestellt, so können diese im Rahmen der Weiterberechnung dieser Laborkosten bzw. Materialkosten dem Patienten mit in Rechnung gestellt werden, wenn sie diesem Patienten eindeutig zugeordnet werden können.  

     

    Werden aber für einen Patienten mehrere Implantate verschiedener Längen und Durchmesser bestellt, so handelt es sich hier um eine Art der Bevorratung. Das gilt auch, wenn die nicht verbrauchten Implantate nach der Operation an den Lieferanten zurückgesandt werden. Die im Zusammenhang mit dieser Rücksendung entstehenden Versandkosten unterfallen ebenfalls der Bevorratung und sind dem Patienten nicht in Rechnung zu stellen.