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  • 01.01.2005 | Implantologie

    Abrechnung der lateralen Formung des Knochenufbaus mit Bio-Oss nicht nach der Ä2730?

    Frage: „Ich habe eine Frage zur GOÄ-Nr. 2730, die nicht im Zusammenhang mit der Einbringung von Implantaten zur Formung des Implantatlagers – in unserem Fall der laterale Knochenaufbau mit Bio-Oss – berechnungsfähig sein soll. Als Anmerkung wurde auf einen Kommentar der Bundeszahnärztekammer zu diesem Thema hingewiesen.“  

     

    Antwort: Der Inhalt der GOÄ-Nr. 2730 lautet: „Operative Maßnahmen zur Lagerbildung beim Aufbau des Alveolarfortsatzes, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich“. Diese Leistung bildet sowohl beim internen als auch beim externen Sinuslift zum Aufbau eines Implantatlagers eine der Hauptleistungspositionen. Dabei wird die Präparation der Schneider´schen Membran und die Bildung des Lagers innerhalb der Kieferhöhle mit dieser Position analog berechnet. In begründeten Einzelfällen kann bei großen vorbereitenden Maßnahmen (auch bei mehreren getrennten Kammern) anstelle der GOÄ-Nr. 2730 auch die GOÄ-Nr. 2732 („Operation zur Lagerbildung für Knochen oder Knorpel bei ausgedehnten Kieferdefekten“) zum Ansatz kommen. Die Ablehnung der Nr. 2730 durch die Erstattungsstelle ist nicht nachvollziehbar.  

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2005 | Seite 16 | ID 88787