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  • 02.04.2009 | Implantologie

    Abrechnung einer individuellen Bohrschablone?

    Frage: „Wir verwenden bei minimalinvasiven Insertionen von dentalen Implantaten eine Bohrschablone, die auf der Grundlage einer CT-Auswertung und virtueller Implantatplanung mit einer geeigneten Navigationssoftware gefertigt wurde. Kann für die Verwendung einer solchen Schablone neben der GOZ-Nr. 901 auch die GOZ-Nr. 700 angesetzt werden, oder ist die Bohrschablone Bestandteil der GOZ-Nr. 901?“  

     

    Antwort: Individuelle Schablonen, die nur der metrischen Auswertung von Röntgenaufnahmen dienen, sind integraler Bestandteil der jeweiligen Gebührenposition und somit nicht zusätzlich abrechenbar.  

     

    Zahnärztliches Honorar für eine Schablone als selbstständige Leistung im Sinne des § 4 Abs. 2 GOZ kann jedoch berechnet werden, wenn der Behandler mit der angefertigten Schablone - wie in Ihrem Fall - therapeutisch tätig wird; das heißt, wenn zum Beispiel eine Schablone zunächst für diagnostische Tätigkeiten genutzt und diese anschließend als Bohrschablone umgearbeitet bzw. weiterverwendet wird oder wenn für die Implantation eine individuelle Bohrschablone angefertigt wird.