01.11.2005 | Implantologie
Abrechnung einer Zahnfleisch-Epithese, um freiliegenden Implantatrand abzudecken?
Frage: „Bei einer Patientin mit zwei implantatgetragenen Kronen 11, 21 soll aus ästhetischen Gründen eine Zahnfleisch-Epithese angefertigt werden, um einen freiliegenden Implantatrand abzudecken. Über welche GOZ-Position lässt sich dies abrechnen?“
Antwort: Bei einer Zahnfleisch-Epithese handelt es sich um eine flexible Abdeckung der Zahnzwischenräume aus weich bleibendem Silikonmaterial in Gingivafarbe. Sie dient dazu, die unschönen Interdentalräume zu verschließen, hat also eine ausschließlich kosmetische Indikation. Da sie aus zahnmedizinisch-wissenschaftlicher Sicht nicht unbedingt erforderlich ist, erfolgt ihre Anfertigung in erster Linie auf Wunsch des Patienten. Die Eingliederung einer Zahnfleisch-Epithese ist daher als Verlangensleistung gemäß § 2 Abs. 3 GOZ in Rechnung zu stellen.
Hierzu bedarf es einer vorausgehenden schriftlichen Vereinbarung, in der die geplante Maßnahme im Klartext sowie das dafür geforderte Honorar aufzuführen sind. Ferner muss das Schriftstück den Hinweis enthalten, dass es sich um eine Leistung auf Verlangen handelt und eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist. Die Angabe einer GOZ-Nummer ist bei der Berechnung von Verlangensleistungen grundsätzlich nicht erforderlich.
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