01.05.2006 | Implantologie
Aktuelle Empfehlung der Fachgesellschaften zur Berechnung neuer Verfahren in der Implantologie
Die Deutsche Gesellschaft für Implantologie im Zahn-, Mund- und Kieferbereich e. V., die Deutsche Gesellschaft für zahnärztliche Implantologie e. V., die Deutsche Gesellschaft für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie e. V. und der Berufsverband Deutscher Oralchirurgen e. V. haben eine gemeinsame Empfehlung zur gebührenrechtlichen Bewertung neuerer Verfahren im Bereich der rekonstruktiven Periimplantatchirurgie erarbeitet, die regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden soll. Der folgende Beitrag stellt Ihnen den Inhalt der 22 Seiten umfassenden Empfehlung zusammenfassend vor. Dabei haben wir die einzelnen Abrechnungsempfehlungen in Form von Tabellen für Sie aufbereitet, wobei diese aus Platzgründen überwiegend nicht in der Ausgabe, sondern im Onlineservice für Sie zur Verfügung stehen. Die entsprechende Abrufnummer finden Sie am Ende des Beitrags.
Präambel der Empfehlung
Chirurgische Techniken zur Verbesserung defizitärer Implantatlagerverhältnisse sind in der GOZ 88 nicht abgebildet, da zur damaligen Zeit Defizite des knöchernen Implantatlagers und der Weichteile als relative, wenn nicht gar absolute Kontraindikationen angesehen wurden. Durch neue weichteilchirurgische oder augmentative Maßnahmen kann das Implantatlager soweit verbessert werden, dass eine nachfolgende Insertion von enossalen Implantaten ohne erhöhtes Risiko für deren Verweildauer realisiert werden kann.
Die Problematik bei der Berechnung der neuen Verfahren liegt bekanntermaßen darin, dass die 1988 erlassene Gebührenordnung nur die seinerzeit anerkannten und notwendigen zahnärztlichen Leistungen abbildet. Auch in der GOÄ ist eine Beschreibung dieser neu entwickelten Leistungen als Komplexleistung nicht dargestellt.
Jedoch enthalten die Gebührenordnungen der Zahnärzte und Ärzte im allgemeinen Teil Regelungen, wie neue Verfahren in einer Liquidation angemessen bewertet und berechnet werden können. So lautet der diesbezügliche Verordnungstext des § 6 Abs. 2 GOZ: „Selbständige zahnärztliche Leistungen, die erst nach Inkrafttreten dieser Gebührenordnung auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelt werden, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen berechnet werden.“
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