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  • · Fachbeitrag · Dokumentation

    Dokumentationsleitfaden, Teil 4: Wie sollten Füllungsleistungen dokumentiert werden?

    | Im vierten Teil befassen wir uns mit der Dokumentation von Füllungsleistungen. Eines der obersten Gebote ist auch hier, dass der jeweilige Zahn, die Lage der Füllung sowie die aufgetretenen Schwierigkeiten angegeben werden sollten. Nur so kann die Abrechnung rechtssicher gestaltet und Honorarverluste können vermieden werden. Analysieren Sie anhand des Leitfadens die bestehende Dokumentation und passen Sie diese ggf. an. |

     

    • Dokumentationsleitfaden
    GOZ
    Leistungstext
    Erforderliche Dokumentation

    2050

     

     

     

     

     

     

     

    2070

    2090

    2110

    Präparieren einer Kavität und Restauration mit plastischem Füllungsmaterial einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder Benutzen anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung, einflächig

     

    … zweiflächig

    … dreiflächig

    … mehr als dreiflächig

    • Art und Anzahl der Anästhesien
    • Art und Menge des verwendeten Anästhetikums
    • Art des Füllungsmaterials
    • Wurde eine Matrize angelegt?
    • Wurden andere Hilfsmittel benutzt?
    • Kofferdam
    • Durchführung besonderer Maßnahmen (z. B. separiert, Keil etc.)
    • Verwendung eines Kariesdetektors
    • Unterfüllung mit welchem Material?
    • Lage der Füllung
    • Angabe der ausgewählten Farbe
    • Politur

    2060

     

     

     

     

     

     

     

     

    2080

    2100

    2120

    Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsivtechnik (Konditionieren), einflächig, ggf. einschließlich Mehrschichttechnik, einschließlich Polieren, ggf. einschließlich Verwendung von Inserts

     

    … zweiflächig

    … dreiflächig

    … mehr als dreiflächig

    • Art und Anzahl der Anästhesien
    • Art und Menge des verwendeten Anästhetikums
    • Welches Füllungsmaterial wurde verwendet?
    • Wurde eine Matrize angelegt?
    • Wurden andere Hilfsmittel benutzt?
    • Durchführung besonderer Maßnahmen (z. B. separiert, Keil etc.)
    • Kofferdam
    • Verwendung eines Kariesdetektors
    • Unterfüllung mit welchem Material?
    • Lage der Füllung
    • Angabe der ausgewählten Farbe
    • Wurde die Mehrschichttechnik angewandt
    • Wurde die Mehrfarbtechnik angewandt?
    • Politur

    2150

     

    2160

    2170

    Einlagefüllung, einflächig

     

    … zweiflächig

    … mehr als zweiflächig

    • Art und Anzahl der Anästhesien
    • Art und Menge des verwendeten Anästhetikums
    • Lage des Inlays
    • Verwendetes Material (Edelmetall, Keramik, CEREC etc.)
    • Durchführung besonderer Maßnahmen (z. B. separiert, Keil etc.)
    • Verwendung eines Kariesdetektors
    • Kofferdam
    • Bissnahme
    • Art/Menge des verwendeten Abformmaterials
    • Verwendung eines individuellen Löffels bzw. eines individualisierten Konfektionslöffels
    • Art der provisorischen Versorgung
    • Form der Eingliederung (zementiert, adhäsiv befestigt etc.)
    • Zusätzliche Konditionierung und Silanisierung des Werkstücks

    2180

    Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial zur Aufnahme einer Krone

    • Art und Anzahl der Anästhesien
    • Art und Menge des verwendeten Anästhetikums
    • Verwendung eines Kariesdetektors
    • Kofferdam
    • Verwendetes Material
    • Adhäsive Befestigung
    • Umfang/Lage der Aufbaufüllung
    • Durchführung besonderer Maßnahmen (z. B. separiert, Keil etc.)
     

    Hinweise zu den GOZ-Nrn. 2050, 2070, 2090 und 2110

    Diese Leistungen sind je Kavität, also bei getrennten Kavitäten ggf. auch mehrfach je Zahn berechenbar. Mit abgegolten ist das ggf. erforderliche Anlegen einer Matrize oder anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung. Die zusätzliche Anwendung des Kariesdetektors sollte analog berechnet werden. Neben der Präparation eines Zahnes zur Aufnahme einer Krone nach Nrn. 2200 ff. sind die oben genannten Leistungen nicht berechnungsfähig. Erfolgt innerhalb der Präparationssitzung eine Aufbaufüllung, ist diese nach Nr. 2180 bzw. bei adhäsiver Befestigung nach Nrn. 2180 und 2197 berechnungsfähig.