01.04.2006 | Implantologie
Analogabrechnung des Einbringens von „DualTops“ nicht nach GOZ-Nr. 901?
Frage: „Wir haben im Auftrag eines Kieferorthopäden mehrere „Dual Tops“ eingebracht und diese analog GOZ-Nr. 901 zum 1,0fachen Satz berechnet. Die PKV schreibt jetzt, dass für analog berechnete Leistungen auf freiwilliger Basis nur bei einer für sie erkennbar gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses erstattet werden kann. Die Nr. 901 kann offenbar nicht anerkannt werden. Diese Empfehlung haben wir auch von unserer Zahnärztekammer. Da es sich aber um ein noch sehr unbekanntes Verfahren handelt, bitten wir um einen Verbesserungsvorschlag, um unseren Patienten zumindest eine Teilerstattung zu ermöglichen.“
Antwort: „Dual Tops“ sind ebenso wie „Mini Pins“ oder „Tomas Pins“ als kieferorthopädische Implantate verwendbar. Die erstgenannte Ausführung ist jedoch noch weniger bekannt als die Modelle der anderen Hersteller. Hierbei geht es um ein Verfahren, das nach dem In-Kraft-Treten der GOZ 88 zur Praxisreife geführt wurde. Daher ist die analoge Abrechnungsfähigkeit grundsätzlich zu bejahen. Welche Analogziffer der Zahnarzt aus der GOZ wählt, entscheidet er allein unter Zugrundelegung der bekannten Vergleichbarkeitskriterien (nach Art, Kosten- und Zeitaufwand).
Zum Einbringen von KFO-Implantaten kann auf die folgende Empfehlung von Prof. Dr. Axel Bumann (Berlin/Los Angeles) verwiesen werden:
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