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  • 01.06.2006 | Implantologie

    Beihilfe-Bewilligung für vier Implantate?

    Frage: „Hat die Beihilfe nach ihren Richtlinien die Möglichkeit (ohne hausgemachte Abstriche), vier Implantate im Oberkiefer bei beidseitiger Freiendsituation zu bewilligen? Festsitzender Zahnersatz wurde angefertigt. Hierzu folgendes Beispiel:“  

     

    TP  

     

     

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    Antwort: Bei der Beantwortung der Frage muss unterschieden werden, ob der beihilfeberechtigte Patient nach den Beihilfevorschriften (BhV) des Bundes oder gegebenenfalls abweichend davon nach auf Landesebene vereinbarten Beihilfevorschriften versichert ist.  

     

    In den Beihilfevorschriften des Bundes (Stand 1. Januar 2005) ist unter Punkt 4. (Implantologische Leistungen) der Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV Folgendes geregelt:  

     

    „Aufwendungen für implantologische Leistungen einschließlich aller damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen sind nur bei Vorliegen einer der folgenden Indikationen beihilfefähig:  

     

    a) Einzelzahnlücke, wenn beide benachbarten Zähne intakt und nicht überkronungsbedürftig sind,  

    b) Freiendlücke, wenn mindestens die Zähne acht und sieben fehlen,  

    c) Fixierung einer Totalprothese.  

     

    Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kiefer, einschließlich vorhandener Implantate, sind nur bei Einzelzahnlücken oder mit besonderer Begründung zur Fixierung von Totalprothesen beihilfefähig. Aufwendungen für mehr als vier Implantate pro Kiefer, einschließlich vorhandener Implantate, sind von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen.“