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  • 30.06.2009 | Implantologie

    Honorarpotenzial in der Implantologie unter Einbeziehung chirurgischer Umfeldpositionen

    In vielen Praxen wird immer noch erhebliches rechtmäßiges Honorar verschenkt, weil der vorhandene Gebührenrahmen nicht richtig ausgeschöpft oder einfach fehlerhaft abgerechnet wird. Dies trifft gerade auch für den bedeutenden Bereich der Implantologie zu. So ist vielen Behandlern nicht geläufig, dass zu einer Implantation, die den Ansatz entsprechender 900er-Ziffern aus der GOZ mit sich bringt, auch chirurgische Begleitleistungen anfallen können. Das bedeutet, dass im Rahmen einer Implantat-OP Behandlungsschritte erbracht werden, die zusätzlich - entweder nach der GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte) oder nach der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) - liquidiert werden können.  

     

    Dieser Beitrag will eine Orientierung hinsichtlich wesentlicher Abrechnungsgrundlagen in einem Bereich bieten, der außerordentlich komplex ist und somit Raum für die unterschiedlichsten Auffassungen bzw. Abrechnungskombinationen lässt. Die folgenden Ausführungen sind daher zum Teil lediglich als begründete bzw. belastbare Empfehlungen und nicht als zwingende Abrechnungsvorgaben anzusehen.  

    Wichtige Begleitpositionen immer im Blick haben

    In der Praxis ist immer wieder zu beobachten, dass gewisse Abrechnungspositionen - wie zum Beispiel die GOÄ-Nr. 2730 (Maßnahmen zur operativen Lagerbildung) oder die GOÄ-Nr. 2675 (partielle Vestibulumplastik), die meist in direkter Verbindung zu einer Implantation stehen - nicht als selbstständige Leistungen zusätzlich im Rahmen der Implantation abgerechnet werden. Alternativ zur GOÄ-Nr. 2675 kommt auch die GOÄ-Nr. 2677 (Submuköse Vestibulumplastik) als Abrechnungsposition für größere Eingriffe (zum Beispiel in Verbindung mit einer absoluten Kieferkammerhöhung regio 36-46) in Betracht, je nachdem welches Verfahren im Rahmen des operativen Eingriffs Anwendung findet.  

     

    Eine weitere Position ist die GOÄ-Nr. 2732 („Operation zur Lagerbildung für Knochen und Knorpel bei ausgedehnten Kieferdefekten“), die im Rahmen von Operationen relevant wird, bei denen als Ausgangssituation ein Großteil des Kiefers stark atrophiert ist und ein ausgedehntes OP-Gebiet vorliegt (zum Beispiel Implantationsgebiet regio 17-11). Zur GOÄ-Nr. 2732 kann ein Zuschlag nach GOÄ-Nr. 445 abgerechnet werden.  

    Knochenaugmentative Verfahren