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  • 01.02.2007 | Implantologie

    Ist die GOZ-Nr. 902 nur einmal je Zahn berechenbar?

    Frage: „Wir haben bei einem Patienten die GOZ-Nr. 902 („Einsetzen einer Implantatschablone zur Überprüfung der Knochenkavität“) im Zuge einer Implantation zweimal abgerechnet (das mehrfache Einsetzen einer Schablone war zur Parallelitäts- und Achsenbestimmung notwendig). Die Versicherung erstattet die Gebühr für die Nr. 902 jedoch nur einmal je Zahn und verweist dazu auf ein Urteil des Landgerichts Mannheim vom 2. März 2004. Gibt es Gegenargumente?“  

     

    Antwort: Ein Urteil des Landgerichts Mannheim vom 2. März 2004 zur GOZ-Nr. 902 ist uns nicht bekannt, allenfalls eine Entscheidung vom 14. Februar 1995 (Az: 9 O 257/93). Darin findet sich allerdings tatsächlich folgende Passage: „Das Anlegen der Schablone nach Gebührennummer 902 ist nur einmal berechnungsfähig, wenn nur ein Implantatsystem verwandt wurde.“ Diese Ansicht sollte allerdings zwischenzeitlich als überholt angesehen werden.  

     

    Die Leistung ist einmal je geprüfter Knochenkavität berechnungsfähig. Je nach Implantatsystem und Indikation kann ein mehrfaches Überprüfen der jeweiligen Knochenkavität notwendig sein. Daher ist es ebenfalls möglich, die Gebührennummer 902 je Knochenkavität und so oft wie nötig für dieselbe Knochenkavität zu berechnen. Werden in diesem Zuge mehrere Schablonen verwendet (zum Beispiel eine chirurgische und eine prothetische), erfolgt die Berechnung der GOZ-Nr. 902 ebenfalls je Messung. Diese Auffassungen werden unterstützt durch  

     

    1. eine Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer (Stand Dezember 2004): „Die Leistung nach Gebührennummer 902 ist je nach Notwendigkeit, gegebenenfalls auch mehrfach pro Implantat, berechenbar.“
    2. die GOZ-Fibel der bayerischen Landeszahnärztekammer (Stand Januar 2005): „Die Position 902 GOZ für das Einsetzen einer Implantatschablone (Messlehre zur Überprüfung der Knochenkavität, zur Tiefenmessung bzw. Schablone für die Parallelbestimmung) enthält keinerlei Einschränkung zur Berechenbarkeit. Diese Position ist je nach Notwendigkeit, ggf. auch mehrfach je Implantat, abrechenbar.“