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  • 01.10.2005 | Implantologie

    Knochenaufbau: GOÄ-Nr. 2255 abrechenbar?

    Frage: „Nach Extraktion von 14 fülle ich die Alveole mit Knochenspänen auf, die ich aus der Region von 16/17 vestibulär mittels Fräser und Knochenfalle entnehme. Eine spätere Implantation ist geplant. Der Defekt wird zusätzlich mit einer resorbierbaren Membran abgedeckt. Um dichte Verhältnisse zu schaffen, gestalte ich einen Extensionslappen, bei dem das Periost vom Lappengrund abgelöst wird, aber gestielt bleibt. Die Membran wird also mit Periost des vestibulären Lappens gedeckt. Hierfür berechne ich die GOÄ-Nr. 2382. Der Periostanteil wird palatinal vernäht, der übrige Lappen auch. Wie ist nun die Einschränkung des Leistungstextes der GOÄ-Nr. 2255 zu verstehen, in dem es heißt ´Entnahme eines Knochens oder Knochenspans an anderer Stelle des Körpers´? Kann ich die GOÄ-Nr. 2255 im geschilderten Fall nicht berechnen?“  

     

    Antwort: Voraussetzung für die Berechnung der Nr. Ä 2255 ist, dass Knochenteile bzw. -späne an einer anderen als der Entnahmestelle wieder eingepflanzt werden. Dies setzt voraus, dass zwischen der Entnahme- und der Implantationsstelle kein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang besteht. Eine bloße Verlegung durch „Schwenkung“ des Knochens erfüllt den Leistungsinhalt nicht. Da der Knochen im geschilderten Fall aus der Molarengegend stammt und – nach vollständiger Entfernung – im Prämolarenbereich in einem gesonderten Implantationsbett wieder eingepflanzt wird, ist gegen die Berechnung der Nr. Ä 2255 grundsätzlich nichts einzuwenden. Einige GOÄ-Kommentare verlangen allerdings als Voraussetzung für den Ansatz der Nr. Ä 2255, dass es sich um strukturierte Knochenspäne – nicht nur um Bohrspäne oder -staub – handelt und dass an der ortsgetrennten Stelle der Einpflanzung eine Einpassung erforderlich ist.  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2005 | Seite 18 | ID 89006