01.03.2007 | Implantologie
Ort der Präparation des Implantatkopfes entscheidend für die Abrechnung?
Frage: „Bezug nehmend auf Ihren Artikel in der Ausgabe Nr. 3 /2006 ´Implantatgetragene Krone: 220 bzw. 501 oder 221 bzw. 501 abrechenbar?´ habe ich folgende Fragen: Muss die Präparation direkt im Mund erfolgen oder wird sie auch durch Präparation am Modell erfüllt? Wie ist abzurechnen, wenn die Hohlkehle zum Teil im Labor vorgefertigt wird, die Feinanpassung aber per Präparation im Mund erfolgt? Muss dann zugunsten der Position 221 die Fremdlaborposition abgesetzt werden?“
Antwort: Da es mittlerweile öfter vorkommt, dass Zahnarzt und Zahntechniker eine individuelle Abutmentgestaltungen vornehmen, sollten bei intraoralen Hohlkehl- oder Stufenpräparation die höher bewerteten GOZ-Nrn. 221 und/oder 501 berechnet werden. Diese Meinung wird auch von den Fachgesellschaften vertreten. Der Präparationsumfang, den der Behandler selbst durchführt, sollte dabei im Steigerungssatz berücksichtigt werden. Wichtig ist, dass diese Krone auf dem Leistungsnachweis gemäß § 9 GOZ als Stufenkrone aufgeführt und damit mit der jeweiligen GOZ-Nummer stimmig ist.
Folgende Stellungnahmen unterstützen die Berechnung der GOZ-Nrn. 221 und 501:
- GOZ-Beschlusskatalog der Bundeszahnärztekammer: Bei der Versorgung mit Implantaten mit konfektionierten Systemen sind die GOZ-Nrn. 220 und 500 berechenbar. Wird ein Implantat/Implantatkorpus als Hohlkehl- oder Stufenpräparation tatsächlich präpariert, können Leistungen zum Beispiel nach den GOZ-Nrn. 221/501 berechnet werden.
- GOZ-Fibel Bayerische Landeszahnärztekammer: Laut Originaltext zu den GOZ-Nrn. 220 bzw. 500 sind implantatgetragene Kronen bzw. Brücken nach diesen beiden GOZ-Nummern zu berechnen. Muss allerdings aufgrund funktioneller Belange ein Einzelimplantatstumpf für eine Krone bzw. für einen Brückenanker im Sinne einer Hohlkehl- bzw. Stufenpräparation präpariert werden, so stehen hier die entsprechenden GOZ-Nrn. 221 bzw. 501 zur Verfügung. Die Präparation sollte im Einzelfall belegbar sein.
- Landgericht Dresden (Urteil vom 1. Dezember 2000, Az: 15 S 0334/98): „Werden festsitzende Kronen auf Implantaten mit ‚schrägen Stufen im Kronenrandbereich‘ verwendet, so ist die GOZ-Nr. 501 berechenbar.“
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