01.07.2006 | Implantologie
OVG NW: Keine Indikation für Beihilfeanspruch – dennoch Erstattung aus Fürsorgepflicht
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 24. Mai 2006 (Az: 1 A 3706/04) zu Beihilfeansprüchen im Bereich der Implantologie entschieden. Zwar lag im zu entscheidenden Fall keine der in den Beihilfevorschriften des Bundes geforderten Indikationen vor, der Dienstherr wurde aber dennoch aufgrund seiner Fürsorgepflicht nach § 79 Bundesbeamtengesetz zur Übernahme der Kosten für die Implantatbehandlung verpflichtet. Die wesentliche Grundlage für diese positive und interessante Entscheidung des OVG bildeten Zumutbarkeits-und Kostengesichtspunkte.
Der Fall
Im entschiedenen Fall beantragte ein Beamter für seine Ehefrau unter anderem Beihilfe für implantologische Leistungen in Höhe von 1.005,26 Euro, die die zuständige Behörde ablehnte. Die zugrunde liegende Be-handlung umfasste im Kern Folgendes: Der Zahnarzt hatte als Ersatz für den Zahn 33 ein Implantat eingesetzt, um auf diesem Unterbau und dem noch vorhandenen Zahn 37 bei fehlendem Zahn 38 einen schon vorhandenen Zahnersatz in Gestalt einer Teleskopbrücke neu befestigen zu können. Diese sollte die Zähne 34, 35 und 36 überbrücken.
Die Entscheidung
Für eine zahnärztliche Implantatbehandlung von Bundesbeamten regelt die Anlage 2 zu § 6 Beihilfeverordnung (BhV) Abs. 1 Nr. 1 eine Erstattungsmöglichkeit ausschließlich für drei Indikationen:
- Einzelzahnlücke (nur bei zwei intakten, nicht überkronungsbedürftigen Nachbarzähnen),
- Freiendlücke (mindestens die Zähne 8 und 7 fehlen),
- Fixierung einer Totalprothese (bei zumindest nahezu zahnlosem Kiefer).
Keine entsprechende Indikation
Eine entsprechende Indikation lag hier nicht vor. Die Indikation „Einzelzahnlücke“ wird abgelehnt, wenn Nachbarzähne nicht „intakt“ sind. In diesem Fall gab es auf einer Seite gar keinen Zahn mehr, nur Zahnersatz. Eine Ausweitung der Indikation auf den Zahnersatz lehnte das OVG ab.
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