01.09.2003 · Fachbeitrag · Implantologie
Verwaltungsgericht Oldenburg: „Freiendlücke“ setzt tatsächliches Fehlen der Zähne voraus
| Eine Freiendlücke als Indikation für eine implantologische Versorgung im Rahmen der Beihilfe liegt nur vor, wenn die Zähne tatsächlich nicht mehr vorhanden sind. Dies hat das Verwaltungsgericht Oldenburg mit Urteil vom 14. Februar 2003 (Az: 6 A 4003/00) entschieden. Der Hintergrund: Aufwendungen für implantologische Leistungen einschließlich aller damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen sind nur bei folgenden Indikationen beihilfefähig (siehe auch „Privatliquidation aktuell “ Nr. 7/2002, Seite 12): |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses PA Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,00 € Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig