07.07.2011 | Implantologie
Wie können wir eine Papillen-Regenerationstechnik berechnen?
Frage: „Beim Implantat-Freilegen haben wir eine Papillen-Regenerationstechnik durchgeführt. Wir haben also nicht nur eine einfache Stanz- oder Mukoperiostlappentechnik angewandt, sondern durch einen Verschiebelappen die Anteile des Lappens in die entstandenen Spalträume verlegt, um den freiliegenden Knochen vollständig zu bedecken, damit sich wieder eine neue Papille ausbilden kann. Dafür haben wir die GOZ-Nrn. 904 und 412 abgerechnet.
Die Versicherung lehnt nun den Ansatz der GOZ-Nr. 412 mit der Begründung ab, diese Position könne nicht neben der Leistung nach der GOZ-Nr. 904 in Ansatz gebracht werden. Zur Erbringung einer zahnärztlichen Leistung seien in der Regel mehrere Einzelleistungen erforderlich. Für eine zahnärztliche Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung (Zielleistung) ist, könne keine gesonderte Gebühr berechnet werden. Dies ergebe sich aus § 4 Abs. 2 GOZ. Können Sie uns helfen?“
Antwort: Die GOZ-Nr. 904 beinhaltet lediglich die Freilegung des Implantats, wobei alle Gewebeschichten, die sich über dem Implantat bzw. dessen Interface befinden, entfernt werden. Darunter fallen in der Regel die Mucoperiostdecke, Schleimhaut, Unterhautbindegewebe und Knochenhaut. Werden bei der Freilegung der Implantate aber zusätzlich auch Korrekturen an den periimplantären Weichteilen vorgenommen, sind diese nicht Bestandteil der Freilegung im Sinne der GOZ-Nr. 904.
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