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  • 08.04.2010 | Privatliquidation

    Der Teufel steckt im Detail: Praktisches Wissen zum allgemeinen Teil der GOZ (§ 3 und § 4)

    Nachdem wir Ihnen in vorangegangenen Ausgaben bereits die Tücken der §§ 1 und 2 GOZ erläutert haben, nehmen wir in diesem Beitrag weitere Vorschriften des allgemeinen Teils der GOZ unter die Lupe - und zwar die §§ 3 und 4 GOZ. Diese werden hinsichtlich ihres Regelungsinhalts häufig miteinander verwechselt.  

    § 3 GOZ: Die Vergütungsformen des Zahnarztes

    § 3 GOZ

    Als Vergütungen stehen dem Zahnarzt Gebühren, Wegegeld und Ersatz von Auslagen zu.  

    Erläuterungen

    § 3 gibt darüber Aufschluss, welche drei unterschiedlichen Vergütungsformen dem Zahnarzt zustehen können, nämlich Gebühren aus einem Gebührenverzeichnis (GOZ oder GOÄ), Wegegeld oder Auslagen.  

     

    Diese Vorschrift unterscheidet allerdings lediglich die Vergütungsarten, ohne dass der Zahnarzt seine konkrete Liquidation hierauf stützen könnte, denn § 3 GOZ allein ist keine Anspruchsgrundlage. Die Legitimation für die Abrechnung ergibt sich vielmehr aus den folgenden speziellen Bestimmungen:  

     

    • aus § 1 in Verbindung mit § 4 GOZ hinsichtlich der (zahn-)ärztlichen Tätigkeiten, die in der GOZ und der GOÄ beschrieben sind;
    • aus § 8 für die Abrechnung von Wegegeld;
    • aus § 9 GOZ für die Auslagen bei zahntechnischen Leistungen;
    • aus § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für sonstige Aufwendungen, die nicht in Ausübung der Zahnheilkunde getätigt wurden (Beispiel: Auskünfte an Versicherungen).