04.03.2011 | KFO-Abrechnung
Das Wichtigste zur KFO-Abrechnung nach der GOZ - Teil 3
Der dritte Teil unserer Beitragsserie zur KFO-Abrechnung befasst sich unter anderem mit der Abrechnung von kieferorthopädischen Hilfsmitteln, die zusätzlich an vorhandenen Geräten bzw. Apparaturen befestigt werden müssen. Zudem widmen wir uns der Abrechnung von weiteren Leistungen, die nicht während einer laufenden KFO-Behandlung anfallen können.
GOZ-Nr. 616 | Eingliederung einer intra-extraoralen Verankerung (zum Beispiel Headgear) |
Bei den Leistungen zur GOZ-Nr. 616 wird zusätzlich an die bereits vorhandene Apparatur eine intra-extraorale Verankerung angebracht. Dazu zählen zum Beispiel Headgear, Nance und Delairemaske. Die Leistung ist je Verankerung einmal abrechenbar, einschließlich dessen Entfernung. Die Kosten für die intra-extraoralen Verankerungen sind als Ausnahme von § 4 Abs. 3 GOZ zusätzlich abrechenbar - ebenso wie dafür in der Regel benötigte Brackets und Bänder nach den GOZ-Nrn. 610 und 612 .
Werden die Verankerungen im Laufe einer KFO-Behandlung lediglich kontrolliert, ist dies keine selbstständige Maßnahme im Sinne des § 4 Abs. 2 GOZ, sodass die Kontrolle nicht mit einer zusätzlichen Gebühr berechnet werden kann. Müssen beispielsweise defekte Bögen nach ihrer Wiederherstellung erneut eingegliedert werden, kann hierfür die GOZ-Nr. 616 auch erneut abgerechnet werden.
GOZ-Nr. 617 | Eingliederung einer Kopf-Kinn-Kappe |
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