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  • 06.04.2011 | KFO-Abrechnung

    Das Wichtigste zur KFO-Abrechnung nach der GOZ - Teil 4

    Der letzte Teil unserer Beitragsserie zur KFO-Abrechnung befasst sich mit KFO-Leistungen, die nicht während einer aktiven KFO-Behandlung nach den GOZ-Nrn. 603 bis 608 abgerechnet werden können. Dabei handelt es sich um die GOZ-Nrn. 620 bis 626, neben denen eine gleichzeitige Abrechnung der GOZ-Nrn. 603 bis 608 ausgeschlossen ist.  

     

    GOZ-Nr. 620  

    Eingliedern von Hilfsmitteln zur Beseitigung von Funktionsstörungen (zum Beispiel Mundvorhofplatte) einschließlich Anweisung zum Gebrauch und Kontrollen  

    Die GOZ-Nr. 620 kann einmal je Hilfsmittel abgerechnet werden, das zur Beseitigung von Funktionsstörungen dient. Diese Maßnahmen fallen meistens vor oder nach einer aktiven KFO-Behandlung nach den GOZ-Nrn. 603 bis 608 an. Hierzu zählen beispielsweise konfektionierte und individuelle Mundvorhofplatten sowie auch Abschirmgeräte, die Funktionsstörungen wie Daumenlutschen, Lippenbeißen und Zungenbeißen beseitigen sollen. Die Kosten für die eingegliederten Hilfsmittel sind zusätzlich entweder nach Maßgabe des § 9 GOZ oder als Ausnahme im Sinne des § 4 Abs. 3 GOZ abrechenbar. In der Regel fällt neben der GOZ-Nr. 620 die GOZ-Nr. 619 (Beratendes und belehrendes Gespräch mit Anweisungen zur Beseitigung von schädlichen Gewohnheiten und Dysfunktionen) zusätzlich an.  

     

    Für die Berechnung der kieferorthopädischen Behandlung mit einer schiefen Ebene gibt es verschiedene Auffassungen und keine eindeutige Rechtsprechung. Die Behandlung kann demnach als aktive KFO-Behandlung nach den GOZ-Nrn. 603 bis 608 erfolgen, wobei ebenso auch die Abrechnung der GOZ-Nrn. 619 bis 623 denkbar ist.  

     

    GOZ-Nr. 621  

    Kontrolle des Behandlungsverlaufs oder Weiterführung der Retention einschließlich kleiner Änderungen der Behandlungs- oder Retentionsgeräte, Therapiekontrolle der gesteuerten Extraktion