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  • 05.08.2009 | Kfo

    Gelten Besonderheiten für die Berechnung von Materialkosten bei Kfo-Behandlungen?

    Frage: „Welche - besonderen - Möglichkeiten gibt es zur Abrechnung von Materialkosten bei Kfo-Behandlungen?“  

     

    Antwort: Im Rahmen einer Kfo-Behandlung bei einem Privatpatienten können ausdrücklich zunächst nur Materialien nach den GOZ-Nrn. 616 „Eingliederung einer intraoralen Verankerung“ und GOZ-Nrn. 617 „Eingliederung einer Kopf-Kinn-Kappe“ zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Bei den Leistungen nach den GOZ-Nrn. 610 bis 615 ist das Material - wie aus dem Leistungstext der jeweiligen Gebührenziffern eindeutig hervorgeht - bereits beinhaltet. Darüber hinaus ist eine Abrechnung - wie bei allen anderen Verbrauchsmaterialien zur einmaligen Verwendung - möglich, wenn die sogenannte Zumutbarkeitsgrenze überschritten wird. Einzelheiten hierzu vermittelt der Beitrag auf Seite 9 dieser Ausgabe.  

     

    Bei einem gesetzlich versicherten Patienten sind Auslagen im Rahmen einer Kfo-Behandlung immer Bestandteil der jeweiligen Bema-Ziffer, wobei entstehende Laborkosten selbstverständlich zusätzlich abgerechnet werden dürfen. Bei Brackets und Bändern sind metallische Ausführungen vorgesehen. Ausführungen aus zahnfarbenem Kunststoff bzw. keramische Ausführungen müssten als Mehrkosten mit dem Patienten privat vereinbart werden.