05.05.2009 | KfO
Wie können wir eine Mundvorhofplatte beim Kassenpatienten abrechnen?
Frage: „Wie können wir eine Mundvorhofplatte abrechnen? In unserem Falle handelt es sich um einen Kassenpatienten, aber sicherlich ist nur eine private Abrechnung möglich, oder?“
Antwort: Vertragsleistungen sind zunächst nur individuell gefertigte Mundvorhofplatten. Konfektionierte Mundvorhofplatten hingegen sind als reine Privatleistung abzurechnen.
Generell kann allerdings auch die Behandlung mit einer individuellen Mundvorhofplatte als Vertragsleistung nur abgerechnet werden, wenn die Bestimmungen des KIG-Systems erfüllt sind. Für die Behandlung fällt dann die Bema-Nr. 122 an, die sich wie folgt unterteilen lässt:
- Bema-Nr. 122a (Kontrolle des Behandlungsverlaufs einschließlich kleiner Änderungen für Behandlungsmittel, für jede Sitzung)
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