05.05.2011 | Kieferorthopädie
Diastema entfernen, Knopfanker anbringen, Spanngummi befestigen, Schienenversorgung
Frage: „Eine Frage zu folgender Behandlung eines GKV-Patienten: Entfernung des Diastemas - 11 und 21 Anbringen von Knopfankern palatinal und Befestigung eines Spanngummis zur Lückenschließung - anschließende Schienenversorgung zur weiteren Regulierung. Was ist abrechenbar?“
Antwort: Die operative Korrektur des Lippenbändchens bei echtem „Diastema mediale“ wird nach Bema-Nr. 61 (Dia) im Rahmen konservierend-chirurgischer Leistungen als Kassenleistung abgerechnet. Die alleinige Beseitigung eines „Diastema mediale“ gehört vor dem Hintergrund der kieferorthopädischen Indikationsgruppen der KFO-Richtlinien nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies bedeutet, dass die Lückenschließung nach dem chirurgischen Eingriff auf Basis einer Privatvereinbarung nach Maßgabe der GOZ privat zu berechnen ist.
Hierfür steht die GOZ-Nr. 625 zur Verfügung. Inhalt ist die Beseitigung des Diastemas, als selbstständige Leistung. Der Leistungsumfang umfasst ausschließlich die kieferorthopädisch/orthodontischen Maßnahmen zur Beseitigung des Diastemas. Die festsitzenden orthopädischen Hilfsmittel (Bänder, Brackets, Bogen) sind mit der GOZ-Nr. 625 nicht abgegolten, sondern nach den GOZ-Nrn. 610 bis 614 gesondert berechenbar.
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