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  • 01.07.2006 | Kieferorthopädie

    LG Koblenz stellt die Erstattungsfähigkeit der Invisalign-Methode auf breitere Basis

    von Fachanwalt für Medizinrecht Michael Zach, Mönchengladbach

    Eine medizinische Notwendigkeit der so genannten Invisalign-Behandlung ergibt sich für bestimmte Indikationen bereits aus der Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Kieferorthopädie (DGKfO) vom Januar 2004. In deutlicher Ausweitung der dort aufgeführten Indikationen bestätigt das Landgericht (LG) Koblenz in einem aktuellen Urteil vom 16. März 2006 (Az: 14 S 388/03), dass dieses Verfahren auch zur Behandlung von Kindern und zur Korrektur sagittaler Stufen geeignet sei.  

     

    In dem Rechtsstreit ging es einerseits um die Frage, ob die Behandlung bei der vorliegenden Indikation angesichts des Kindesalters überhaupt geeignet ist. Darüber hinaus musste das Gericht entscheiden, ob es sich bei der Invisalign-Methode um eine gemäß § 6 Abs. 2 GOZ analog abrechenbare Leistung handelt. Die Krankenversicherung hatte vorgerichtlich eine Leistungsverpflichtung abgelehnt und lediglich eine Kulanzleistung erbracht. Die in vollem Umfang zu Gunsten der Patientin ausgefallene Entscheidung stärkt die Position der Versicherten bei Auseinandersetzungen um die Erstattung der hier in Rede stehenden Behandlungsmethode in verschiedener Hinsicht.  

    Medizinische Notwendigkeit

    Das Gericht war nach Anhörung eines Sachverständigen zunächst davon überzeugt, dass es sich bei der Invisalign-Methode im vorliegenden Fall ebenso um eine medizinisch notwendige Versorgung nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst im Sinne des § 1 Abs. 2 GOZ handelte wie die im Leistungskatalog der GOZ aufgeführte Behandlung mit Metallbrackets.  

     

    Konkret wies das Krankheitsbild die Leitsymptome „Drehstände“, „Lückenbildung“ und „vergrößerte sagittale Stufe“ auf, so dass therapeutische Zahnbewegungen in Form leichter Retrusionen der Oberkiefer-Front zum Lückenschluss, leichte Protrusionen der Unterkiefer-Front, eine Derotation der Zähne sowie eine minimale Nivellierung der Zahnbögen im Rahmen der geplanten kieferorthopädischen Behandlung notwendig waren. Das Gericht hat darüber hinaus festgestellt, dass im Vergleich zur Bracketbehandlung sogar spezifische Vorteile bestünden, da die dabei erforderliche Anätzung des Zahnschmelzes zur Befestigung der Brackets unterbleiben könne und die Invisalign-Behandlung ferner deshalb vorzugswürdig sei, weil die Zahnreinigung während der Behandlung nicht beeinträchtigt werde.