07.01.2010 | Kieferorthopädie
Wie können wir eine Behandlung mittels
Lingualtechnik abrechnen?
Frage: „Ich bin Kieferorthopädin und behandle viele meiner Patienten mit der Lingualtechnik. Die Herstellungskosten (Fremdlabor) belaufen sich auf circa 1.900 Euro. Nun gibt es offenbar zwei unterschiedliche Meinungen, wie man die Kosten auf den Patienten umlegt:
- Variante A) Den Steigerungsfaktor für die GOZ-Nr. 610 entsprechend erhöhen. Das zieht logischerweise eine Vereinbarung nach § 2 GOZ nach sich, da der Faktor deutlich über 3,5 liegt.
- Variante B) Die Materialkosten (Fremdlabor) neben der GOZ-Nr. 610 abrechnen, da die Zumutbarkeitsgrenze überschritten wird.
Wie verhalte ich mich korrekt? Bei der Variante A lehnen 99 Prozent meiner Privatpatienten die Behandlung mit der Lingualtechnik ab, da sie nichts ‚dazu‘ zahlen möchten. Mit der Variante B stoße ich bei einigen Privatversicherern auf Granit, da diese darauf beharren, dass die Zumutbarkeitsgrenze einem Urteil zu Materialkosten aus der Implantologie entspringt und nicht auf die GOZ-Nr. 610 bezogen werden kann.“
Antwort: Nach unserem Dafürhalten ist die Lingualtechnik eine Leistung, die erst nach Inkrafttreten der GOZ zur Praxisreife gelangte und somit die Analogabrechnung im Sinne des § 6 Abs. 2 der GOZ rechtfertigt. So sieht es zum Beispiel auch die Bayerische Landeszahnärztekammer. Da Analogleistungen selbstständige zahnärztliche Leistungen darstellen, die erst nach Inkrafttreten der GOZ aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelt werden, können diese entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen berechnet werden. Hierzu sollten die Materialkosten für die Brackets mit in die Analogposition eingerechnet werden.
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