01.06.2006 | Kieferorthopädie
Wie rechnet man einen Gesichtsbogen ab?
Frage: „Nach welchen Gebühren-Positionen erfolgt die Abrechnung eines Gesichtsbogens? Wie sieht das nach GOZ-Nr. 800 vorgeschriebene Formblatt aus?“
Antwort: Je nachdem, ob es sich um eine Registrierung mit arbiträrer oder kinematischer Scharnierachsenbestimmung handelt, sind die GOZ-Nrn. 802 oder 803 heranzuziehen. Der Leistungstext verlangt jedoch in beiden Fällen die Modellmontage.
Was das im Leistungstext der GOZ-Nr. 800 „vorgeschriebene Formblatt“ angeht, so existiert ein solches nach wie vor nicht. Das bedeutet, dass der Zahnarzt jedes geeignete Formular – beispielsweise den „Klinischen Funktionsstatus der Arbeitsgemeinschaft für Funktionsdiagnostik in der DGZMK“ – verwenden kann. Möglich ist aber durchaus auch die Benutzung eines selbst entworfenen Formblattes. Entscheidend ist, dass sämtliche in der Leistungsbeschreibung geforderte Befunde erhoben und aufgezeichnet werden, wobei der genaue Umfang der Befunderhebung sich selbstverständlich nach den Erfordernissen des Einzelfalls bzw. dem jeweiligen Beschwerdebild des Patienten richten muss.
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