01.07.2005 | Konservierend-chirurgische Leistungen
Dentinadhäsive Rekonstruktionen: Einstufung als konservierende Leistung oder ZE-Leistung?
Frage: „Wir bitten um Mitteilung, ob bei Privatpatienten dentinadhäsive Rekonstruktionen, die laut § 6 Abs. 2 GOZ nach den Nrn. 215 bis 217 analog abgerechnet werden, eine Kennzeichnung mit 215a bis 217a erhalten müssen, und ob diese Gebühren dann von den Erstattungsstellen als konservierende oder als ZE-Leistung eingestuft werden. Bei Erstattung durch eine Beihilfestelle beispielsweise würde diese Leistung als ZE nur zu 60 Prozent erstattet werden. Wie sieht es mit den Materialkosten aus?“
Antwort: In der Abrechnung hat der Zahnarzt gemäß § 10 Abs. 4 GOZ einen Hinweis auf die zugrunde gelegte Analogberechnung vorzunehmen und die damit berechnete neue Leistung für den Rechnungsempfänger verständlich zu beschreiben, da es ansonsten an der geforderten nachprüfbaren Rechnung fehlt. Insbesondere ist dem Rechnungsempfänger anzuzeigen, dass nicht die in der Leistungsbeschreibung enthaltenen Inhalte, sondern andere Leistungsinhalte erbracht wurden. Das geschieht durch die Kennzeichnung mit „entsprechend“ oder „gemäß § 6 Abs. 2 GOZ“.
Zur Frage der Einstufung der dentinadhäsiven Rekonstruktionen in den Bereich der konservierenden Behandlung oder des Zahnersatzes kommt es in erster Linie auf die Versicherungsbedingungen bzw. die Bestimmungen des individuellen Versicherungsvertrages an. Bei Beihilfestellen ist hierzu eher eine allgemeingültige Einschätzung möglich, weil die Beihilfevorschriften des Bundes bzw. die der Länder einheitlich sind.
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