04.06.2008 | Konservierend-chirurgische Leistungen
Wie berechnet man die Nrn. Ä1, Ä5 und eine Füllungsposition bei einem Privatpatienten?
Frage: „Wir haben bei einem Privatpatienten am 25. Januar 2008 die Leistungspositionen Ä1, Ä5 und eine Füllungsposition berechnet. Der Patient wurde am 12. Februar nochmals zur Routine und Zahnreinigung einbestellt. An diesem Termin haben wir die Ä1, Ä6 und die Leistungsposition für die Zahnreinigung berechnet. Die Ä1 haben wir mit dem Kommentar als erneuten Behandlungsfall innerhalb von vier Wochen versehen. Nun weigert sich die Versicherung, dem Patienten die Ä1 am 12. Februar zu erstatten. Was können wir tun bzw. wie sollen wir uns verhalten?“
Antwort: Die GOÄ-Nr. 1 (Beratung, auch mittels Fernsprecher) kann einmal pro Behandlungsfall neben den Leistungen aus den Abschnitten C bis O der GOÄ berechnet werden, wobei für die Dauer eines Behandlungsfalles ein Zeitraum von einem Monat zugrundegelegt wird. Als alleinige Leistung ist die GOÄ-Nr. 1 ohne Einschränkungen abrechenbar. Tritt innerhalb eines Behandlungsfalles eine erneute Erkrankung ein, so ist dies ein neuer Behandlungsfall und berechtigt dann zur erneuten Berechnung der Nr. 1. Die Nichterstattung ist daher für uns nicht nachvollziehbar. Sie sollten die Versicherung auf die Abrechnungsbestimmungen hinweisen und eine detaillierte Begründung verlangen.