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  • 01.02.2008 | Kostenerstattung

    Abformmaterialien – nicht gesondert berechnen?

    Frage: „Die Versicherung behauptet, Abformmaterialien seien nicht gesondert berechnungsfähig und dem Bereich Praxiskosten bzw. Sprechstundenbedarf zuzuordnen. Konkret geht es um das Hydrocolloid Symetric Comfort. Ist die Versicherung im Recht? Wie können wir reagieren?“  

     

    Antwort: Es scheint, dass der Sachbearbeiter dieser Versicherung das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Mai 2004 (Az: III ZR 264/03) falsch interpretiert. Hier heißt es zwar: „Sind Materialien nach dem Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte nicht berechnungsfähig, sind die Kosten hierfür, soweit nicht § 9 GOZ greift, nach § 4 Abs. 3 GOZ mit den Gebühren abgegolten.“ Allerdings steht an anderer Stelle: „Im Gebührenverzeichnis ist an verschiedenen Stellen die gesonderte, vom Grundsatz des § 4 Abs. 3 Satz 1 GOZ abweichende Berechnungsfähigkeit von Materialien vorgesehen (vgl. etwa Abschnitt A Allgemeine zahnärztliche Leistungen…)“.  

     

    Letzteres trifft genau auf Ihren Fall zu. Symetric Comfort ist zur GOZ-Nr. 006 abrechenbar, da sich diese Position in Abschnitt A (Allgemeine zahnärztliche Leistungen) der GOZ befindet . Zu Abschnitt A Nr. 2 ist in der GOZ explizit aufgeführt: „Das bei Leistungen nach diesem Gebührenverzeichnis verwendete Abformmaterial ist gesondert berechnungsfähig.“  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2008 | Seite 18 | ID 117341