02.10.2009 | Kostenerstattung
Abrechnung der GOZ-Nr. 403: Die Beihilfestelle akzeptiert unsere Begründung nicht - was tun?
Frage: „Können wir die GOZ-Nr. 403 für die Ausarbeitung einer dentinadhäsiven Zahnhalsfüllung abrechnen? Da die Nr. 403 jedoch nur einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich abrechenbar ist, heben wir den Faktor an und begründen dies mit dem erhöhten Zeitaufwand bei mehreren Zähnen in einer Kieferhälfte oder in einem Frontzahnbereich. Ist diese Abrechnung so in Ordnung? Die Beihilfe akzeptiert die Begründung nicht“.
Antwort: Nach unserer Auffassung kann die GOZ-Nr. 403 nicht zusätzlich zur Ausarbeitung einer Füllung berechnet werden, da dies Leistungsinhalt der jeweiligen Füllungsposition ist (ohne die Ausarbeitung der Füllung stellt sich die Frage, ob diese „lege artis“ gelegt wurde). Eine Begründung für den erhöhten Zeitaufwand wegen der hohen Anzahl der Zähne ist unserer Meinung nach korrekt im Sinne des § 5 Abs. 2 der GOZ und berechtigt somit zur Anhebung des Steigerungsfaktors.