03.09.2010 | Kostenerstattung
Aktuelle Urteile zu Honorar-Rückforderungen von Versicherungen aus abgetretenem Recht
von Rechtsanwältin Doris Mücke, Bad Homburg, www.muecke-recht.de
Zahnärzte treten bisweilen - aus verschiedenen Gründen - ihre Honorarforderung ab, und zwar in der Regel an ein Abrechnungsunternehmen. Auf der anderen Seite treten Patienten Ansprüche auf Rückzahlung von Honorar an ihre private Krankenversicherung ab. Bei diesen Konstellationen stellt sich die Frage, wer von wem zu Unrecht gezahltes Honorar zurückfordern kann. Hierzu sind zwei aktuelle Urteile ergangen, und zwar am 1. Juni 2010 vom Amtsgericht (AG) Schöneberg (Az: 4 C 286/09) sowie am 29. Juli 2010 vom AG Bad Homburg (Az: 2 C 893/10 15).
Hintergrund
Der Versicherte muss das zahnärztliche Honorar grundsätzlich an den Partner des Behandlungsvertrages, also an den oder die Praxisinhaber, zahlen. Rückforderungen von bereits gezahltem Honorar - etwa wegen behaupteter Überzahlungen - sind daher ebenfalls gegen den/die Praxisinhaber zu richten. Doch was gilt, wenn Zahnarzt(praxis) und/oder Patient ihre jeweiligen Ansprüche abgetreten haben?
Das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg
Das Amtsgericht Schöneberg hatte mit Urteil vom 1. Juni 2010 (Az: 4 C 286/09, Abruf-Nr. 102734) folgenden Fall zu entscheiden: Ein Zahnarzt hatte die Honorarforderungen gegen einen Patienten an eine Abrechnungsgesellschaft abgetreten, an die der Patient dann auch gezahlt hatte. Die private Krankenversicherung des Patienten war der Auffassung, dass einige Gebührenpositionen zu Unrecht abgerechnet wurden. Die Versicherung ließ sich nun den Rückforderungsanspruch des Patienten abtreten, um sodann gegen den Zahnarzt auf Rückzahlung des überzahlten Honorars zu klagen.
Das AG Schöneberg hat die Klage gegen den Zahnarzt jedoch abgewiesen. Begründung: Die Versicherung hätte sich hinsichtlich ihrer Rückforderungsansprüche hier nicht an den Zahnarzt, sondern an das Abrechnungsunternehmen halten müssen, das die Rechnungen in eigener Verantwortung erstellt habe und an das die Zahlungen des Patienten auch erfolgt seien.
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