03.02.2010 | Kostenerstattung
Die aktuelle Rechtslage zu den häufigsten von Kostenträgern bestrittenen GOÄ-Positionen
In „Privatliquidation aktuell“ Nr. 10/2009 haben wir die häufigsten Leistungskürzungen privater Krankenversicherungen und Beihilfestellen bei der Liquidation von GOZ-Positionen erläutert. Dieser Beitrag befasst sich nun mit häufigen Erstattungsproblemen im Zusammenhang mit zahnärztlichen Behandlungen, bei denen GOÄ-Positionen angesetzt werden.
Die GOZ geht der GOÄ nicht immer vor
In § 6 Abs. 1 GOZ sind einige Abschnitte der GOÄ (in der alten Fassung vom 12. November 1982!) aufgeführt, auf die der Zahnarzt unmittelbar zugreifen kann, sofern er dort genannte Leistungen erbringt. Diese sind dann nach den entsprechenden GOÄ-Positionen in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen. Daneben gelten in diesem Fall auch die allgemeinen GOÄ-Vorschriften, in denen die Bemessung der Gebühren und die mit diesen Gebühren zusammenhängenden Auslagen geregelt sind (§ 10 GOÄ).
Die Berechnung von Leistungen nach § 6 Abs. 1 GOZ wird von den Erstattungsstellen allerdings immer wieder mit der Behauptung abgelehnt, die betreffende Leistung müsse von dem Zahnarzt nach dem Leistungskatalog der GOZ berechnet werden. Als Grund wird angeführt, dass es sich bei der GOZ um die speziellere Regelung handele, die der Anwendung der GOÄ-Ziffern vorgehe. Dieser Einwand ist jedoch unzutreffend, denn:
§ 6 Abs. 1 GOZ regelt eindeutig und ohne Einschränkung, dass der Zahnarzt berechtigt ist, bestimmte ärztliche Leistungen, deren Vergütung die GOÄ regelt, bei der Behandlung seiner Patienten zu erbringen. Die Auffassung, dass der Zahnarzt nur die in der GOZ aufgeführte Leistung erbringen und abrechnen darf, steht somit im Widerspruch zu der Regelung des § 6 Abs. 1 GOZ. Indem der Verordnungsgeber dort formuliert hat „...sind die Vergütungen für diese Leistungen nach ... der GOÄ zu berechnen“, hat er eine klare Abrechnungsanweisung gegeben.
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