01.08.2006 | Kostenerstattung
Disk-Implantate: Privatpatient darf nicht auf eine billigere Versorgung verwiesen werden
Ein Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, sich für die kostengünstigere alternative Heilbehandlungsmethode im Zusammenhang mit Zahnersatz zu entscheiden. Konkret kann er sich gegen eine Modellgussprothese mit Teleskopkronen und zugunsten eines festsitzenden implantatgetragenen Zahnersatzes unter Verwendung von Disk-Implantaten entscheiden. So das Urteil des Landgerichts Köln vom 29. März 2006 (Az: 23 O 269/03).
Das Gericht hat mit Blick auf die grundlegende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zunächst klargestellt, dass es nicht darauf ankommt, ob eine kostengünstigere Behandlungsmethode zur Verfügung steht. Daher sei der Einwand, die Zahnersatzbehandlung hätte auch mittels einer Modellgussprothese in Verbindung mit Teleskopkronen durchgeführt werden können, unerheblich.
Auch ist die Behandlung mit so genannten Disk-Implantaten eine medizinisch notwendige Heilbehandlung im Sinne der Musterbedingungen der privaten Krankenversicherungen. Unter einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung einer versicherten Person ist nach ständiger Rechtsprechung zu verstehen, dass es nach den objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, die Maßnahme als medizinisch notwendig anzusehen. Davon ist auszugehen, wenn eine Behandlungsmethode zur Verfügung steht und angewendet wird, die geeignet ist, die Krankheit zu heilen, zu lindern oder ihrer Verschlimmerung entgegenzuwirken. Diese Voraussetzungen waren nach dem überzeugenden Gutachten eines Sachverständigen hinsichtlich der Zahnersatzbehandlung mit so genannten Disk-Implantaten erfüllt.
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