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  • 04.09.2008 | Kostenerstattung

    Kann die private Krankenversicherung eine Garantieerklärung des Zahnarztes verlangen?

    von Rechtsanwältin Doris Mücke, Bad Homburg

    Anders als in der kassenzahnärztlichen Versorgung besteht bei Privatversicherten generell keine Verpflichtung des Zahnarztes zur Übernahme einer verschuldensunabhängigen Garantie. Nur für mangelhafte Leistungen gelten die allgemeinen Gewährleistungsregelungen des BGB – und nur für den Fall, dass es sich bei der Anfertigung des Zahnersatzes im Rahmen eines privaten Behandlungsvertrages um eine Leistung handelt, die nach werkvertraglichen Bestimmungen zu beurteilen ist (wie die Anfertigung einer Prothese). In diesem Fall gilt eine zweijährige Gewährleistungsfrist.  

     

    Gelegentlich unternehmen private Krankenversicherungen bei bestimmten Versorgungen den Versuch, ihre Kostenerstattung davon abhängig zu machen, dass der Versicherte der Versicherung gegenüber für einen bestimmten Zeitraum – in der Regel drei bis fünf Jahre – auf eine Kostenerstattung für die versorgten Bereiche verzichtet, wenn hier erneuter Behandlungsbedarf anfällt. Alternativ wird dem Patienten gegenüber angeregt, den Zahnarzt zu einem Garantieversprechens aufzufordern:  

     

    Er soll sich verpflichten, eine kostenfreie Neuversorgung der betreffenden Bereiche – meist auch für einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren – vorzunehmen. Dies geschieht in Fällen, in denen die Versicherung meint, eine bestimmte Versorgungsart sei mit einem erheblichen Risiko belastet oder die verwendeten Materialien (zum Beispiel bei Implantaten bzw. Kronen aus Zirkonoxid, aber auch bei Verwendung bestimmter Knochenersatzmaterialien) seien wissenschaftlich noch nicht hinreichend erprobt.