01.11.2007 | Kostenerstattung
Kostenerstatter lehnt geänderte Rechnung ab – zu Recht?
Frage: „Wir haben bei einem Privatpatienten eine Rechnung korrekt erstellt, die der Patient dann an seine Versicherung weitergeleitet hat. Nachträglich kam der Patient dann mit einer Sachkostenliste der Versicherung auf uns zu. Um dem Patienten entgegen zu kommen, erstellten wir daraufhin eine neue Rechnung nach dieser Sachkostenliste. Die Versicherung lehnte nun die Erstattung der neuen Rechnung ab. Ist das rechtens?“
Dazu die Antwort von Rechtsanwältin Doris Mücke, Bad Homburg: Vom Grundsatz her kann eine erstellte Rechnung im Nachhinein vom Aussteller der Rechnung korrigiert werden. In der korrigierten Rechnung muss der Vermerk enthalten sein, dass diese Rechnung die ursprüngliche Rechnung ersetzt und diese gegenstandslos ist.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang allerdings, das ein einmal gewählter Steigerungssatz nachträglich nicht mehr geändert werden kann, weil der Zahnarzt bei der Wahl des Faktors ein Ermessen hat, das er nur einmal ausüben kann.
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