01.08.2006 | Kostenerstattung
Reaktion auf Fragen der Versicherungen zum Zustandekommen einer Honorarvereinbarung?
Je nach Versicherungstarif eines privaten Krankenversicherers sind auch Aufwendungen vom Versicherungsschutz umfasst, die oberhalb des 3,5fachen Gebührensatzes berechnet werden. Die Versicherungen können dann ein Interesse daran haben, abzuklären, ob diese Honoraraufwendungen gleichwohl von der Erstattung ausgenommen werden können, weil die zu Grunde liegende Honorarvereinbarung unwirksam ist. Insbesondere geht es dabei um die Frage, ob die Honorarvereinbarung den Anforderungen des Bundesgerichtshofs (BGH) entspricht. Zahnärzte, die mit entsprechenden Fragen der Versicherer über ihren Patienten konfrontiert werden, fragen sich, ob dies rechtens ist und was sie tun sollen. Der folgende Beitrag gibt hierzu Hilfestellungen.
Die Fragen der Versicherer
Wird der Versicherung eine Rechnung oder ein Heil- und Kostenplan vorgelegt, woraus hervorgeht, dass für bestimmte Leistungen ein zahnärztliches Honorar oberhalb des 3,5fachen Gebührensatzes berechnet wird, wendet sie sich oft mit folgenden Fragestellungen an den Patienten bzw. Versicherungsnehmer:
Fragenkatalog der Versicherungen zur Honorarvereinbarung
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Honorarvereinbarung oder „Allgemeine Geschäftsbedingung“?
Die zuvor aufgeführten Fragestellungen der Versicherung sind vor dem Hintergrund zu sehen, dass der BGH mit Urteil vom 30. Oktober 1991 (Az: VIII ZR 51/91) zahnärztliche bzw. ärztliche Honorarvereinbarungen, die als „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ anzusehen sind, für unwirksam erklärt hat. Individuelle – das heißt einzelfallbezogene – Honorarvereinbarungen sind hingegen, wenn die Formvorschriften des § 2 GOZ beachtet wurden, rechtswirksam.
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