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  • 01.08.2006 | Kostenerstattung

    Reaktion auf Fragen der Versicherungen zum Zustandekommen einer Honorarvereinbarung?

    von Rechtsanwältin Doris Mücke, Bad Homburg

    Je nach Versicherungstarif eines privaten Krankenversicherers sind auch Aufwendungen vom Versicherungsschutz umfasst, die oberhalb des 3,5fachen Gebührensatzes berechnet werden. Die Versicherungen können dann ein Interesse daran haben, abzuklären, ob diese Honoraraufwendungen gleichwohl von der Erstattung ausgenommen werden können, weil die zu Grunde liegende Honorarvereinbarung unwirksam ist. Insbesondere geht es dabei um die Frage, ob die Honorarvereinbarung den Anforderungen des Bundesgerichtshofs (BGH) entspricht. Zahnärzte, die mit entsprechenden Fragen der Versicherer über ihren Patienten konfrontiert werden, fragen sich, ob dies rechtens ist und was sie tun sollen. Der folgende Beitrag gibt hierzu Hilfestellungen.  

    Die Fragen der Versicherer

    Wird der Versicherung eine Rechnung oder ein Heil- und Kostenplan vorgelegt, woraus hervorgeht, dass für bestimmte Leistungen ein zahnärztliches Honorar oberhalb des 3,5fachen Gebührensatzes berechnet wird, wendet sie sich oft mit folgenden Fragestellungen an den Patienten bzw. Versicherungsnehmer:  

     

    Fragenkatalog der Versicherungen zur Honorarvereinbarung  

    • Haben Sie mit Ihrem Zahnarzt/Arzt persönlich oder mit einem Mitarbeiter über die Honorarvereinbarung gesprochen?
    • Wurden die Gründe, weshalb eine Honorarvereinbarung getroffen werden sollte, erläutert? Wenn ja, womit wurde der Abschluss begründet?
    • Wurde Ihnen gegebenenfalls ein schon vorformuliertes und/oder ausgefülltes Formular vorgelegt?
    • Von wem wurde Ihnen das Schriftstück ausgehändigt?
    • Wurde über die Höhe der Vergütung gesprochen, falls ja, was wurde erörtert?
    • Hatten Sie die Möglichkeit, auf die Vertragsgestaltung Einfluss zu nehmen?
    • Wurde die Vereinbarung von Ihnen vor dem Beginn der Verhandlung unterschrieben oder hatte diese bereits begonnen?
    • Erhielten Sie Gelegenheit, den Inhalt mit dem behandelnden Arzt/Zahnarzt zu besprechen? Wenn ja, was wurde besprochen?
    • Von wem wurde Ihnen die Vereinbarung vorgelegt – vom behandelnden Arzt/Zahnarzt oder vom (zahn)medizinischen Personal? Wer war anwesend?
    • Erhielten Sie Gelegenheit, den Inhalt mit dem behandelnden Arzt/Zahnarzt zu besprechen? Wenn ja, was wurde besprochen?
    • Welche Begründung nannte Ihr Arzt/Zahnarzt für die Erhöhung der Steigerungssätze?
    • Bitte sagen Sie uns noch, weshalb aus Ihrer Sicht eine solche Honorarvereinbarung gerechtfertigt erscheint.

    Honorarvereinbarung oder „Allgemeine Geschäftsbedingung“?

    Die zuvor aufgeführten Fragestellungen der Versicherung sind vor dem Hintergrund zu sehen, dass der BGH mit Urteil vom 30. Oktober 1991 (Az: VIII ZR 51/91) zahnärztliche bzw. ärztliche Honorarvereinbarungen, die als „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ anzusehen sind, für unwirksam erklärt hat. Individuelle – das heißt einzelfallbezogene – Honorarvereinbarungen sind hingegen, wenn die Formvorschriften des § 2 GOZ beachtet wurden, rechtswirksam.