01.05.2007 | Kostenerstattung
Samstag-Notdienst zählt nicht zur Sprechstunde
Mit Urteil vom 6. März 2007, Az: 10 C 452/06 (Abruf-Nr. 071453) verhalf das Amtsgericht Prenzlau einem Zahnarzt zu einem vollen Zuschlag D der Anlage GOÄ. Diesen hatte er für die Behandlung eines Privatpatienten im zahnärztlichen Notdienst am Samstagvormittag neben den Gebührennummern für die zahnärztlichen Leistungen in Rechnung gestellt. Der Zahnarzt behandelt an vier Samstagen im Jahr ausschließlich Notfallpatienten oder Patienten mit Termin, die an Wochentagen verhindert sind.
Der Patient war nun der Ansicht, der Zuschlag D dürfe laut GOÄ-Bestimmung nur mit der halben Gebühr berechnet werden, da die Behandlung innerhalb einer Sprechstunde erfolgt sei.
Das Gericht sah dies anders: Als Sprechstunde seien nur solche Behandlungszeiten anzusehen, die regelmäßig und üblich von dem Zahnarzt angeboten werden und grundsätzlich dem potentiellen Patientenkreis uneingeschränkt und allgemein offen stehen. Diese Voraussetzungen seien bei der sporadischen Öffnung der Praxis an nur vier Samstagen im Jahr ausschließlich für Notfall- und Bestellpatienten nicht erfüllt.
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