05.08.2010 | Kostenerstattung
Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 GOZ für ein Kind: Müssen beide Eltern unterzeichnen?
Frage: „Eine Mutter ist mit ihrem Kind zu einer Wurzelkanalbehandlung erschienen. Das Kind ist über den Vater privat versichert, die Eltern leben nicht getrennt. Die Mutter hat eine Vereinbarung über die Vergütungshöhe (Faktorerhöhung bei einzelnen GOZ-Positionen auf Faktor 7,0 und mehr) unterzeichnet. Die private Krankenversicherung meint, die Vergütungsvereinbarung sei ‚nichtig‘. Ist das korrekt oder gibt es für uns einen Ausweg?“
Antwort: Es ist zunächst zu prüfen, ob die allgemeinen Formvorschriften einer solchen Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ eingehalten wurden (siehe hierzu „Privatliquidation aktuell“, Ausgabe 12/2009, S 2).
Ist die Vereinbarung formal korrekt, geht es um die Frage, ob die Mutter befugt war, auch zu Lasten des Vaters eine solche Vergütungshöhe zu vereinbaren. Daran können Zweifel aufkommen, da ein Elternteil den anderen nur insoweit verpflichten kann, als es um Geschäfte zur „angemessenen Deckung des Lebensbedarfs“ geht. Dies ist bei notwendigen Zahnbehandlungen und bei Einhaltung des normalen Gebührenrahmens in der Regel der Fall. Bei einem deutlich erhöhten Steigerungssatz kann dies fraglich sein und nur anhand der konkreten Umstände bzw. finanziellen Folgen beurteilt werden. Für die Zahnarztpraxis wichtig ist: Überschreitet die Mutter die Grenze eines Geschäfts zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs, ist sie letztlich allein die Zahlungspflichtige, sofern die Vereinbarung ansonsten wirksam getroffen wurde (siehe oben). Ob die Versicherung schließlich überhaupt verpflichtet ist, die erhöhten Kosten zu übernehmen, ist anhand der Versicherungsbedingungen zu prüfen und für den Behandler unerheblich.
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