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  • 01.06.2005 | Laborabrechnung

    Kriterien für Goldabrechnung bei ZE-Arbeiten?

    Frage: „Bitte teilen Sie mir mit, ob es eine rechtsverbindliche Aussage hinsichtlich der Goldabrechnung des Zahntechnikers bei ZE-Arbeiten gibt. Problem: Die gelieferte Arbeit wiegt mit der Keramik ca. 23 g, der Techniker rechnet aber 32 g Gold ab. Gibt es eine Verarbeitungsspanne bzw. welche Toleranz ist angemessen oder gar schriftlich festgelegt?“  

     

    Antwort: Für abrechnungsfähige Materialien, insbesondere auch für Edelmetall-Legierungen, gelten die am Rechnungsdatum gültigen Tagespreise.Bei Gussteilen ist das Gewicht des Rohlings für die Abrechnung maßgebend. Unter Rohling ist das abgestrahlte Gussstück nach Abtrennung der Gusskanäle zu verstehen. Wenn die Gusskegel im Falle edelmetallfreier Legierungen nicht wieder vergossen werden können, gehören auch die Gusskegel zum Gewicht des Rohlings.  

     

    Das Gewicht der gesondert zu berechnenden Halbfabrikate und Fertigteile ist bei der Ermittlung des Gewichts des Rohlings abzuziehen. Auf das so ermittelte Gewicht des Rohlings werden üblicherweise 10 bis 12 Prozent aufgeschlagen. Größere Aufschläge können – besonders nach dem BGH-Urteil vom 27. Mai 2004 – nicht als sachgerecht angesehen werden.  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2005 | Seite 15 | ID 110147