07.10.2008 | Laborabrechnung nach BEB
Die korrekte Abrechnung der Leistungseinheiten bei Wiederherstellungsmaßnahmen (Teil 2)
Teil 1 des Beitrages in der letzten Ausgabe befasste sich mit der korrekten Abrechnung der Leistungseinheiten bei Wiederherstellungsmaßnahmen an herausnehmbarem Zahnersatz. In diesem zweiten Teil erläutern wir Ihnen nun die Abrechnung von Wiederherstellungsmaßnahmen an festsitzendem Zahnersatz.
Im Bundeseinheitlichen Leistungsverzeichnis (BEL) gibt es mit der BEL-Nr. 8200 (Reparatur Krone, Flügel, Brückenglied) lediglich eine maßgebliche Position für die Wiederherstellung einer Krone. Die BEL-Nr. 8208 (Reparatur einer implantatgetragenen Krone) kommt nur in Ausnahmefällen gemäß der Zahnersatz-Richtlinie 36a zum Ansatz.
Die Bundeseinheitliche Benennungsliste für zahntechnische Leistungen (BEB ) hingegen, die beispielsweise für private zahntechnische Leistungen herangezogen werden kann, bietet zahlreiche Abrechnungspositionen für die Leistungseinheiten (LE) bei festsitzendem Zahnersatz. Zum Vergleich:
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