01.05.2002 · Fachbeitrag · Leserforum
Sie fragen, wir antworten!
| Antwort: Ihre Frage wird in einer Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer zur Abrechnung der Laserbehandlung (Hart- und Weichgewebelaser) vom 12. Mai 2000 beantwortet. Sie lautet: „In der Regel ist die Anwendung eines Lasers Bestandteil einer zahn ärztlichen Leistung (§ 4 Abs. 2 GOZ). Damit ist die Anwendung nur mit erhöhtem Steigerungssatz/Vergütungsvereinbarung zu berechnen. Als selbstständige Leistung ist die Behandlung mittels Laser über den § 6 Abs. 2 GOZ analog zu berechnen. Der in der GOÄ enthaltene Zuschlag nach Geb.-Nr. 441 kann nur im Zusammenhang mit GOÄ-Positionen in Ansatz gebracht werden.“ |
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