01.03.2007 | Neue Behandlungsmethoden
Laser nur als Verlangensleistung abrechenbar?
Frage: „Die Versicherung unseres Patienten behauptet, dass der Laser in der Zahnmedizin nur gemäß § 2 Abs. 3 der GOZ als Verlangensleistung abrechenbar ist. Ist das richtig?“
Antwort: Die Aussage der Versicherung kann so undifferenziert nicht bestätigt werden. Der Laser ist ein wissenschaftlich anerkanntes Behandlungsgerät. Somit fallen Leistungen, die mit dem Laser erbracht werden, nicht zwingend unter die Berechnung des §2 Abs. 3 der GOZ.
Leistungen, die unter dem § 2 Abs. 3 der GOZ als Pauschale abgerechnet werden, sind solche, für die es keine Gebührenziffern gibt und die nicht medizinisch notwendig und/oder medizinisch anerkannt sind. Darunter fallen zum Beispiel das Anbringen von Zahnschmuck, kosmetische Zahnreinigungen oder Leistungen, die nicht der Schulmedizin entsprechen bzw. wissenschaftlich nicht anerkannt sind.
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