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  • 01.03.2005 | Leserforum

    Wenn ein Glasfaserstift gleichartig ist, gilt das auch für die Krone?

    Frage: „Wird eine der Regelversorgung zuzuordnende vestibulär verblendete Frontzahnkrone bei Verwendung eines als gleichartige Versorgung geltenden Glaskeramik-Wurzelstifts (GOZ-Nr. 219) ebenfalls gleichartig?“  

     

    Antwort: Nein, die Krone bleibt Regelversorgung und ist nach der Bema-Nr. 20 b zu berechnen. Nur der Wurzelstift gilt als gleichartige Versorgung. Die Berechnung zum Beispiel unter der GOZ-Nr. 219 sollte allerdings analog gemäß § 6 Abs. 2 erfolgen, da im Leistungstext der Nr. 219 ausdrücklich von einem Schraubenaufbau die Rede ist.  

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2005 | Seite 15 | ID 88831