01.09.2007 | Materialkosten
Der aktuelle Stand zur Berechnungsfähigkeit von Materialkosten und Lagerhaltungskosten
Auch mehr als drei Jahre nach dem grundlegenden Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27. Mai 2004, Az: III ZR 264/03 (Abruf-Nr. 041619) gehört es zu den umstrittensten Fragen in der GOZ, ob bzw. inwieweit Materialkosten neben den GOZ-Gebühren abgerechnet werden können und ob auf solche Kosten Lagerhaltungskosten berechnet werden dürfen. Der folgende Beitrag erläutert die aktuellen Vorgaben unter Berücksichtigung des BGH-Urteils sowie weiterer Rechtsprechung und zeigt auf, unter welchen Voraussetzungen Material- bzw. Lagerhaltungskosten nach wie vor in Rechnung gestellt werden können.
Die Grundsatzentscheidung des BGH
Der BGH hat in der oben zitierten Entscheidung zur Berechnung von Material- bzw. Lagerhaltungskosten im Wesentlichen folgende Vorgaben gemacht:
- Es können – entsprechend § 4 Abs. 3 GOZ – nur solche Kosten gesondert abgerechnet werden, die im Gebührenverzeichnis gesondert aufgeführt sind.
- § 10 GOÄ, wonach Kosten von Materialien, die der Patient zur weiteren Verwendung behält oder die mit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind, als Auslagen berechnet werden können, ist auf die GOZ nicht analog anwendbar.
- Soweit dem Zahnarzt über § 6 Abs. 1 GOZ die Leistungserbringung nach GOÄ eröffnet ist, kann er Kosten, die im Zusammenhang mit diesen GOÄ-Leistungen entstehen, gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 GOÄ berechnen. Dies galt im konkret entschiedenen Fall für einmal verwendete Knochenkernbohrer.
- Ausnahmsweise können Kosten, die im Zusammenhang mit zahnärztlichen Leistungen entstehen (im entschiedenen Fall aus dem Bereich der Implantologie), dann gesondert berechnet werden, wenn sie die Gebührensätze der GOZ „zu großen Teilen“ aufzehren würden. Im konkreten Fall hatten die Implantatbohrersätze etwa 50 bis 58 Prozent der nach dem 3,5-fachen Gebührensatz berechneten Gebühren ausgemacht.
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