04.05.2010 | Privatliquidation
Der Teufel steckt im Detail: Praktisches Wissen zum allgemeinen Teil der GOZ - § 4 Abs. 3 (Teil 1)
In der letzten Ausgabe von „Privatliquidation aktuell“ haben wir die Absätze 1 und 2 des § 4 GOZ erläutert. Daran anknüpfend befasst sich dieser Beitrag mit den Details und Tücken des Absatzes 3 dieser Vorschrift.
§ 4 Abs. 3
Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf sowie für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten abgegolten, soweit nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist. Hat der Zahnarzt zahnärztliche Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt sind, erbracht, so sind die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der Gebühr abgegolten. |
Grundsätzliche Erläuterungen
§ 4 Abs. 3 GOZ befasst sich konkret mit der Abrechnung von Materialien. Satz 1 besagt zunächst, dass mit den Gebühren die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf sowie für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten abgegolten sind. Abrechenbar sind Materialien demnach nur dann, wenn das Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt. Diese Ausnahmen können dann entweder in den allgemeinen GOZ-Bestimmungen oder direkt in der jeweiligen Gebührenposition aufgeführt sein.
Definitiv abgegolten sind demnach die Kosten für Behandlungsgeräte, Füllungsmaterial, Sprechstundenbedarf sowie für Raum- und Personalkosten. Damit sind auch Begründungen zur Anhebung des Steigerungsfaktors, die sich auf die Verwendung von „teuren“ Apparaten und Instrumenten beziehen, nicht statthaft. Lediglich ein besonderes Verfahren, das mittels dieser Geräte, Apparaturen und Instrumente angewandt werden muss, kann die Anhebung des Steigerungsfaktors unter weiterer Beachtung der Kriterien des § 5 Abs. 2 GOZ (beispielsweise Zeitaufwand und Schwierigkeit) rechtfertigen.
Die Abrechenbarkeit von (Material-)Kosten nach der GOZ
Ausgehend von der Grundregel des § 4 Abs. 3 GOZ ergeben sich eine Reihe von Abrechnungsmöglichkeiten über die reine zahnärztliche Gebührenposition hinaus.
Allgemeine Abrechnungsbestimmungen der GOZ
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