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  • 01.05.2003 · Fachbeitrag · Musterschreiben an private Kostenerstatter

    Antwort auf die Behauptung, GOZ-Nr. 239 sei in Verbindung mit Nr. 241 nicht berechenbar

    | In letzter Zeit erreichen uns Anfragen von Lesern, die mit ihren Patienten bzw. deren privaten Kostenerstattern Streit wegen der Nebeneinanderberechnung der GOZ-Nrn. 239 (Trepanation eines Zahnes) und 241 (Aufbereitung eines Wurzelkanals) haben. Auch hier vertreten nämlich Kostenerstatter immer wieder die Auffassung, die Trepanation sei integraler Bestandteil der Kanalaufbereitung, da diese ohne vorherige Eröffnung des Pulpenkavums nicht möglich sei. Zur Begründung wird § 4 Abs. 2 Satz 2 GOZ herangezogen:„Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Zahnarzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet.“ |