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  • 01.05.2001 · Fachbeitrag · Musterschreiben an private Kostenerstatter, Teil 17

    Behauptung, GOZ-Nr. 415 könne je Zahn im Verlauf der Behandlung nur ein einziges Mal abgerechnet werden

    | Seit einiger Zeit erreichen uns gehäuft Anfragen von Zahnärzten, die sich darüber beklagen, dass private Krankenversicherungen ihren Patienten die Übernahme der Kosten für die GOZ-Nr. 415 (Nachbehandlung nach parodontalchirurgischen Maßnahmen nach den Nrn. 407 bis 414, je Zahn) verweigern, sofern diese Gebührenziffer im Laufe eines Behandlungsfalles für bestimmte Zähne mehrfach berechnet wird. Die Versicherungen berufen sich dabei in der Regel auf ein Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf aus dem Jahr 1995, in dessen Begründung es - höchst missverständlich formuliert (!) - folgendermaßen heißt: „Die Gebührennummer 415 GOZ kann für eine Nachbehandlung an den Zähnen 17 bis 27 nicht für zwei Nachbehandlungen jeweils 14‑mal berechnet werden.“ Hieraus ziehen die Versicherer den Schluss, die Nr. 415 könne im Laufe der gesamten Parodontalbehandlung je Zahn nur ein einziges Mal angesetzt werden. |